Mittwoch, 04.02.2026

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Januar entschieden (Az. 3 StR 33/25), dass die Nazigruppe „Knockout 51“ aus Eisenach keine terroristische (§ 129a StGB), sondern lediglich eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) sei. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgericht Jena vom 1. Juli 2024.
Vor anderthalb Jahren waren Leon Ringl zu drei Jahren und zehn Monaten, Bastian Adams zu zwei Jahren und sechs Monaten, Maximilian Andreas zu zwei Jahren und zwei Monaten und Eric Krempler zu eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Der Generalbundesanwalt hatte in seinem Revisionsantrag laut LTO argumentiert, dass die Gruppe sich im Laufe der Zeit radikalisiert habe. Es hätten linke Angriffe provoziert werden sollen, „um dann in (vermeintlicher) Notwehr zur Tötung der Angreifer überzugehen. ,Antifas umlegen, 32 StGB ausreizen‘, habe dazu innerhalb der Gruppierung geheißen, so die Bundesanwaltschaft vor dem BGH – § 32 StGB regelt die Notwehr.“
Der BGH wies diesen (wesentlichen) Teil des Revisionsantrags des Generalbundesanwalts ab. „Allerdings haben seine Rechtsmittel teilweise Erfolg, weil mangels ausreichender Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Teilen eines halbautomatischen Pistolenkarabiners die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen eines schwereren Waffendeliktes nicht auszuschließen ist.“